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Katholische Publizisten fordern Rechtssicherheit für Journalisten bei Umsetzung des EU-Datenschutzes

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geschrieben von GKP

Die Gesellschaft katholischer Publizisten (GKP) fordert die staatlichen und kirchlichen Gesetzgeber auf, bei der Umsetzung der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) Rechtssicherheit für Journalisten, Öffentlichkeitsarbeit und Zivilgesellschaft zu schaffen. „Immer noch ist unklar, was das neue Recht für Fotografen, Vereine und Pressestellen bedeutet“, erläutert der Vorsitzende der GKP, Joachim Frank. Insbesondere müssen die bewährten Regeln zum Recht am eigenen Bild aus dem Kunsturhebergesetz in das Bundesdatenschutzgesetz, die Landespressegesetze und das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) aufgenommen werden.

Diese Regeln haben einen sinnvollen Ausgleich zwischen den Rechten der abgebildeten Personen und der Meinungs- und Pressefreiheit sichergestellt. „Es genügt nicht, wenn die Gesetzgeber versichern, dass sich vor Gericht die bisherige Rechtslage wohl durchsetzen wird“, so Frank weiter. „Ein einfacher Verweis auf das Kunsturhebergesetz würde Rechtssicherheit schaffen und so Publizisten, Pressestellen und unzähligen Ehrenamtlichen, die in Vereinen für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig sind, das Leben leichter machen.“

Die GKP schließt sich damit den Forderungen von Journalisten-Gewerkschaften und Verbänden von Verlegern, Pressesprechern und Fotografen sowie dem Deutschen Presserat an: Die Pressegesetze und Rundfunk- und Telemedienstaatsverträge müssen die nach bisheriger Rechtslage bestehenden Ausnahmen zum Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit ohne Abstriche übernehmen.

Die EU-DSGVO tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Dem Auftrag des EU-Gesetzgebers an die nationalen Gesetzgeber, die Abwägung von Datenschutz und Presse- und Meinungsfreiheit in ihrer Gesetzgebung zu berücksichtigen, ist man in Deutschland bisher nicht umfassend nachgekommen. Die Konferenz der Landesdatenschutzbeauftragten hatte bereits 2017 ohne Erfolg angemahnt, die deutsche Rechtslage entsprechend anzupassen.

Am 24. Mai 2018 tritt das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) in Kraft. Darin gibt es zwar eine Ausnahme für kirchliche Presse, nicht jedoch für Vereine, Verbände und Pressestellen. Vier der fünf kirchlichen Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben angekündigt, die bewährten Regeln des Kunsturhebergesetzes nicht mehr anzuwenden.